§ 1

1. Die habib e.V. mit Sitz in Schwalmstadt - Ziegenhain, Steinweg 8, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwalmstadt.

§ 2

1. Zweck des Vereins ist die Initiierung und Förderung von nachhaltigen Entwicklungshilfeprojekten.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von vorbereitenden Forschungsexpeditionen, die Errichtung von internationalen Netzwerken, die Erstellung von Maßnahmenkatalogen und die Umsetzung und Unterhaltung von Einzelmaßnahmen vor Ort.

3. Ziel ist die nachhaltige Verbesserung der Lebensgrundlagen für die Menschen in der jeweiligen Region. Das beinhaltet u.a. Schulung und Ausbildung, Verbesserung der Ernährungsgrundlagen und der medizinischen Versorgung sowie den Ausbau der Infrastruktur.



§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 4

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 6

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt war. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



§ 7

1. Mitglieder des Vereins sind: ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können werden:

a) natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Wählbarkeit besitzen.

b) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

3. Fördernde Mitglieder können alle werden, die Zweck und Ziel des Vereins durch Geld-
oder Sachspenden unterstützen.

4. Ordentliche und fördernde Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.



§ 8

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber zum Jahresende.

3. Mitglieder, die mehr als ein Jahr mit ihren Beiträgen schuldhaft im Rückstand bleiben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist auch möglich, wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss bedarf des Antrages des Vorstandes oder eines Mitglieds.



§ 9

1. Ordentliche Mitglieder haben mit dem Tag der Aufnahme Sitz und Stimme in den Versammlungen des Vereins.

2. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, an den Verein regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag in Geldwert zu entrichten. Für sonstige Mitglieder entfällt die Beitragspflicht.

3. In Fällen besonderer Härte kann ein Mitglied von der Beitragspflicht befreit werden.

4. Alle Mitglieder haben die Satzung und Ordnungen des Vereins zu beachten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.



§ 10

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.



§ 11

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2. Die Organe des Vereins sind wie folgt beschlussfähig:

a) Die Mitgliederversammlung, wenn sie ordentlich eingeladen ist,

b) Der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens drei seiner satzungsgemäßen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel nicht geheim. Auf Antrag eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen. Wahlen und Abstimmungen per Akklamation sind zulässig.



§ 12

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien der Vereinsarbeit. Ihr obliegt insbesondere Wahl und Entlastung des Vorstands, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, die Wahl der Kassenprüfer, die Entgegennahme des Prüfberichts sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung wird einberufen

a) durch den Vorstand

b) auf Verlangen von mindestens 20% der Vereinsmitglieder. Dieser Antrag ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzureichen.

4. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung, spätestens vier Wochen vor Versammlungsbeginn; die einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ebenso, jedoch 14 Tage vor Versammlungsbeginn.

5. Die gemäß § 12, Ziffer 4 der Satzung ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gewertet.

7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 13

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der StellvertreterIn

c) dem/der SchatzmeisterIn

d) dem/der SchriftführerIn

Die unter a) bis d) genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.



4. Jedes Vorstandsmitglied wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, den Vorstand oder Teile des Vorstands en bloc zu wählen. Auf Antrag eines einzelnen Vereinsmitgliedes ist die Wahl in geheimer Abstimmung durchzuführen. Es gilt die einfache Mehrheit.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 14


1. Der Vorstand leitet den Verein. Er kann jederzeit Mitgliederversammlungen einberufen, bereitet diese vor und führt deren Beschlüsse aus.

2. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Erstellung eines Haushaltsplans, die Vorlage des jährlichen Rechenschaftsberichtes sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Der Schriftführer führt bei Mitgliederversammlungen bzw. Vorstandsitzungen das Protokoll. Es ist vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Personen zur ständigen Mitarbeit beschäftigen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Diese sind der Mitgliederversammlung in geeigneter Form bekannt zu geben.

5. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen der Vorstandsarbeit entstandenen notwendigen Kosten.

§ 15

In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.

§ 16

1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagessordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und dieser sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.